Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Pferd

AG Rotenburg Wümme

09.05.2003

5 C 929/01

Sachverhalt

Die Stute des Beklagten lahmte auf dem linken Hinterbein und musste deswegen geröntgt werden. Der Tierarzt, der Kläger, hatte dem Beruhigungsmittel eingeführt und zusätzlich eine Nasenbremse aufgesetzt. Er untersuchte das Pferd und Sekunden später schlug dieses mit dem Huf gegen das, 1 Meter von ihm entfernte, Röntgengerät. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 2.121,- EUR.

Beurteilung

Beschädigt ein Pferd während einer tierärztlichen Untersuchung ein medizinisches Gerät, haftet der Besitzer. Allerdings nur, wenn dem Tierarzt keine Versäumnisse nachzuweisen sind, wie etwa die ungenügende Vorbereitung des Tieres auf das Röntgen. Der Kläger hatte das Pferd zuvor mit einem Beruhigungsmittel und einer Nasenbremse gesichert. Der Beklagte ist für die von seinem Pferd ausgehenden Gefahren verantwortlich und ist somit als Gesamtschuldner zu Schadenersatzleistung verpflichtet.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.