Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Kaninchen

OLG Celle

21.11.2007

32 Js 99/07

Sachverhalt

Der Angeklagte ist der Betreuer der Frau X, die in ihrer Wohnung 49 Kaninchen hielt. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten einen Verstoß gegen TierSchG. Der Angeklagte habe es unterlassen die Tiere seiner betreuten persönlich zu kontrollieren, sodass die Kaninchen verschiedener Rassen nicht artgerecht untergebracht gewesen sind. Alle Tiere sind aufgrund unzureichender Pflege erkrankt gewesen. Eine Untersuchung hat bei verschiedenen Tieren Fehlstellungen der Zähne, Kieferabzesse, nicht abgeschnittene Krallen sowie mangelnde Fellpflege, Befall von Parasiten und Entzündungen des Afters und des Genitalbereichs ergeben. Das AG hat den Angeklagten in dem angefochtenen Urteil von diesem Vorwurf freigesprochen.

Beurteilung

Die Voraussetzung für die Bejahung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen eines Verstoßes der von ihm betreuten Frau X gegen das Tierschutzgesetz liegt vor, da der Angeklagten als Betreuer eine Garantenpflicht zur Verhinderung solcher Verstöße trifft. Der Angeklagte hat Kenntnis von seiner Verpflichtung, die Tierhaltung als Vormund zu organisieren, gehabt und davon gewusst, dass Frau X grundsätzlich mehr Tiere als erlaubt in ihrer Wohnung hielt, ist jedoch nicht tätig geworden und hat den Eintritt der Schmerzen und Leiden bei den Tieren daher mindestens billigend in Kauf genommen.

Entscheidung

Das Urteil des AG wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.