Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Schafe, Ziegen, Enten, Hunde, Esel, Pony, Hühner

VG Arnsberg

04.06.2007

14 K 443/06

Sachverhalt

Der Kläger und weitere Mitglieder seiner Familie halten bzw. betreuen seit längerem eine Vielzahl von Tieren (u. a. Schafe, Ziegen, Enten, Hunde) sowohl auf ihrem Anwesen als auch an weiteren Standorten. Bei Kontrollen kam es immer wieder zu Beanstandungen der Tierhaltung durch die Veterinäre des Beklagten, der auch bereits mehrfach einschreiten musste. Wegen Verstößen gegen § 2 des TierSchG untersagte der Beklagte dem Kläger, die Haltung und Betreuung der Tiere, da er sie nicht artgerecht ernähre und betreue.

Beurteilung

Die zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen wird. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene Ordnungsverfügungen in den letzten Jahren sind erfolglos geblieben. Ein milderes Mittel als ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot ist daher nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen eines umfassenden Verbots der Tierhaltung sind hier erfüllt. Das Gericht bestätigte weitere Verbote gegenüber Familienangehörigen des Klägers.

Entscheidung

Die Klage wegen Rückgabe der Tiere wurde abgewiesen.