Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hunde, Hühner, Hängebauchschweine, Katzen, Ziegen, Finken, Wellensittiche, Ratte, Schildkröte, Zwerghamster, Pony, Esel Gericht VG Aachen Datum 27.07.2007 Aktenzeichen 6 L 183/07 Sachverhalt Der Antragsteller und seine Ehefrau – die Antragstellerin im Parallelverfahren (Az.: 6 L 184/07) – hielten auf ihrem Grundstück 13 Hunde, 18 Hühner, 8 Hängebauchschweine, 5 Katzen, 3 Ziegen, 2 Finken, 2 Wellensittiche sowie eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, einen Pony und einen Esel. Nach der Feststellung der den Tieren unzumutbaren Haltungsbedingungen hat das Veterinäramt (Antragsgegner) die sofortige Herausgabe gefordert. Nach dem Inhalt der Akte des Antragsgegners lag jedoch keine Anordnung der Fortnahme mit Verwaltungscharakter zu Grunde. Vielmehr ist der Antragsgegner auf dieser Rechtsgrundlage im Wege der unmittelbaren Ausführung, also durch reales Verwaltungshandeln, vorgegangen. Die Antragsteller beantragen die Herausgabe der Tiere und die Aufhebung des o.g. Verwaltungsaktes. Beurteilung Das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel auf einfachere, schnellere und effektivere Weise erreichen kann. An das Gutachten des Amtstierarztes zur Frage, ob die tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten erstellt wird. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt.\r\n\r\n Zurück zur Übersicht