Urteil: Details

Öffentliches Recht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Schleswig

12.04.2007

2 Ss OWi 44/07 (36/08)

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mitglied eines gemeinnützigen Tierschutzvereins, der nicht über ein eigenes Tierheim verfügt. Daher nimmt die Klägerin Hunde für längere Zeit auf, bis diese weitervermittelt werden können. Die Klägerin schloss einen Pflegevertrag mit ihrem Verein und sollte die Hunde versichern und für Schäden haften. Die Klägerin klagte gegen die von der Beklagten erhobene Hundesteuer und machte geltend, dass nicht sie sondern der - von der Hundesteuer befreite - Tierschutzverein Halter der Hunde ist, da er die Kosten der Unterbringung der Tiere trägt.

Beurteilung

Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt Haltereigenschaften nicht aus, auch wenn die Hunde formal im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen. Ebenso stellt eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege einen besteuerbaren Sachverhalt dar.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.