Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Hund

OVG Nordrhein-Westfalen

08.01.2008

7 B 1741/07

Sachverhalt

Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer - u. a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension.

Beurteilung

Lärmemissionen, die von einer - u.a. der Unterbringung von Hunden dienenden - Tierpension ausgehen, sind anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu bewerten. Die TA Lärm sieht nur in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten, in reinen Wohngebieten einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit vor. Die Antragsteller irren folglich in mehrfacher Hinsicht, wenn sie von der Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie ausgehen und meinen, in ihrem Fall seien die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden niedrigeren Immissionsrichtwerte zugrunde zu legen. Wer im Außerbereich wohnt, muss nicht nur landwirtschaftstypische oder gar nur die mit einer Wohnnutzung typischerweise verbundenen Geräusche hinnehmen. Der Außenbereich ist bevorzugter Standort für die immissionsträchtige Errichtung einer Tierpension.

Entscheidung

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.