Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Saarlouis Datum 15.10.2007 Aktenzeichen 6 L 1176/07 Sachverhalt Der Kläger ist Halter eines Jagdhundes. Fallauslösend war die Beschwerde seines Nachbarn, der angeblich beobachtet hatte, wie der Hund in dem Grundstück des Halters eine Katze und einen Hasen gebissen haben soll. Demnach wurde der Hund als „bissig“ eingestuft. Die daraufhin erfolgende Anordnung sah vor an jedem Zugang zum Besitztum ein Warnschild im Mindestformat 15 x 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht – gefährlicher Hund“ anzubringen sowie das Gebot, den Hund außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen und ihn mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung zu versehen. Der Kläger wehrte sich dagegen. Beurteilung Die Annahme der Bissigkeit eines Hundes erfordert Anhaltspunkte für eine dem Wesen eines Hundes nicht regelmäßig entsprechende Schärfe. Das Fangen und Beuteln von kleineren (Beute-)Tieren gehört zum üblichen Verhalten eines Jagdhundes, ohne dass hieraus regelhaft auf eine anormal herabgesetzte Reizschwelle des Hundes geschlossen werden kann. Vorfälle, die ihre Ursache nicht in der besonderen Gefährlichkeit des Tieres sondern in der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Hundehalters zur Beherrschung des Tieres haben, sind nicht Gegenstand der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes. Im gegeben Fall folgt der Hund des Klägers lediglich seinem natürlichen Jagdtrieb und ist deswegen nicht automatisch ein gefährlicher Hund. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht