Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hunde

VG Ansbach

22.09.2006

AN 16 E 06.02766

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die Halterin von 13 Hunden. Nach mehreren Kontrollen von Amtstierärzten wurden die Tiere der Antragstellerin vom Landratsamt (Antragsgegner) fortgenommen und ins Tierheim gebracht. Das Landratsamt erließ einen umfangreichen Bescheid zur Verpflichtung der Antragstellerin zur artgerechten Haltung der Tiere und erklärte, dass die Antragstellerin bei Einhaltung dieser Vorschriften die Tiere aus dem Tierheim gegen Kostenerstattung abholen kann. Als sie das zu tun beabsichtigte, verweigerte der Antragsgegner die Herausgabe. Die Antragstellerin beantragte, das Landratsamt zu verpflichten, die Hunde einschließlich der mittlerweile im Tierheim geborenen Welpen herauszugeben, ohne die Herausgabe von einer Zahlung der Unterbringungskosten zum jetzigen Zeitpunkt abhängig zu machen.

Beurteilung

Werden einem Tierhalter seine Hunde von Behörden weggenommen, weil er seine Tiere erheblich vernachlässigt haben soll und weil diese nunmehr schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweisen, so können die Hunde auf Kosten des Tierhalters anderweitig untergebracht werden, bis wieder eine artgerechte Haltung sichergestellt ist. Liegt diese Voraussetzung vor, besteht keine Notwendigkeit mehr, die kostenpflichtige Unterbringung im Tierheim weiter aufrecht zu erhalten. Der Tierhalter ist nunmehr wieder berechtigt, seine Tiere aus der Unterbringungsstation abzuholen. Diese müssen die Hunde herausgeben und können nicht einwenden, dass der Hundehalter erst die Unterbringungskosten bezahlen muss.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg.