Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Pferde

OLG Köln

08.08.2007

11U 23/07

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte am 09.01.2005 von dem Beklagten ein Pferd, das an dem Tag keine Mängel aufwies. Am 11.11.2005 stellte die Klägerin fest, dass das Pferd an Ovar-Tumor und Podotrochlose erkrankt ist. Sie beabsichtigt von dem Kaufvertrag zurückzutreten und verlangt von dem Beklagten den Kaufpreis. Der Beklagte bestreitet die Mangel des Pferdes im Zeitpunkt des Kaufs bzw. Verkaufs.

Beurteilung

Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB gilt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes nach § 474 BGB. Gemäß der für Tiere maßgeblichen Verweisung in § 90 a S. 3 BGB auf die für Sachen geltenden Vorschriften ist auch beim Kauf eines Pferdes die Vorschrift des § 476 BGB entsprechend anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Der bei der Stute aufgetretene Ovar-Tumor und die Podotrochlose sind aber solche Sachmängel. D.h. ein bei einem Pferd kurz nach Abschluss des Kaufvertrags festgestellter Tumor, ist als Sachmangel im Zeitpunkt des Übergangs anzusehen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.