Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie sonstige Tier Hühner, Enten Gericht OVG Niedersachsen Datum 13.12.2007 Aktenzeichen 12 ME 298/07 Sachverhalt Der Antragstellerin wurden in den Jahren 1968 und 1969 Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Hähnchenzuchtställen erteilt. Im Oktober 2001 zeigte die Antragstellerin den Betrieb der beiden Hähnchenmastställe als Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Im März 2007 erhielt der Antragsgegner von der Antragstellerin die Information, dass die beiden Stallgebäude seit ca. März 2002 verpachtet gewesen seien und dort Enten gemästet würden. Nunmehr sei kurzfristig wieder eine Umstellung auf Hähnchenmast beabsichtigt. Der Antragsgegner untersagte daraufhin die Nutzung der beiden Stallgebäude und führte aus, dass durch die Einstallung von Enten im Jahr 2002 eine Nutzungsänderung erfolgt sei. Beurteilung Betreibt ein Hähnchenzuchtbetrieb anstatt der genehmigten Aufzucht von Hähnchen eine wesentlich emmissionsträchtigere Entenmast, so befindet er sich nicht mehr im Rahmen der baurechtlich genehmigten \"Variationsbreite\" einer Genehmigung für Hähnchenaufzucht, sondern in einer anderen und ungenehmigten Nutzung. Entscheidung Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht