Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hund

LG Krefeld

13.04.2007

1 S 79/06

Sachverhalt

Mit dem Tierüberlassungsvertrag übernahm die Klägerin einen Hund von dem beklagten Tierheim. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz der infolge einer Hüftoperation des Hundes entstandenen Behandlungskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht für künftige Kosten der weiteren Behandlung. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe der Hund bereits an verschlissenen Gelenken gelitten, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Das AG hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung hat keinen Erfolg: es liegt kein Kaufvertrag vor, so dass kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht kommen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren beim LG.

Beurteilung

Der Schwerpunkt des Vertrages liegt hier in der Übergabe des Tieres zur Haltung und Pflege durch den Übernehmer. Der Beklagte schuldet aus dem Tierüberlassungsvertrag in erster Linie die Übergabe der Hündin, nicht die Eigentumsverschaffung. Ein Anspruch aus § 694 BGB bzw. § 280 I BGB scheitert ebenfalls deswegen, da die Erkrankung zu keinem weiteren Schaden bei der Klägerin geführt hat. Auch der Anspruch aus § 280 I BGB ist nicht gegeben, da es ersichtlich an der erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. Den Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht für den Gesundheitszustand des Tieres. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Beklagte gerade keine Gewähr für den gesundheitlichen Zustand der Hündin übernehmen konnte und wollte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.