Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Pferde

OLG Karlsruhe

17.01.2008

12 U 737/07

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Als der Beklagte auf dem Reithof auf seine Schwester, die er abholen wollte, wartete, hat er drei Pferde mit Heu gefuttert. Der Kläger machte geltend, dass die Pferde deswegen am nächsten Tag Koliken erlitten hätten. Wegen dieser Koliken musste eine Stute eingeschläfert werden. Der entstandene Schade betrug ca. 21.000,- EUR, abgesehen von dem Kaufpreis der Stute und des Verkaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfall sowie von den weiteren Behandlungs- und Entsorgungskosten. Der Beklagte berief sich auf seine Unerfahrenheit. Das LG hat die Klage abgewiesen, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden könne.

Beurteilung

Durch die Vernehmung des Tierarztes sowie der Sachverständigen, stehen die bei den Tieren, durch die Futterung mit Heu, verursachten Koliken, nicht unter Zweifel. Dem Beklagten, der selbst meinte keine Erfahrung mit Pferden zu haben, musste klar sein, dass er gerade deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn deshalb nicht zu entlasten. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des LG fahrlässig gehandelt. Der Beklagte war verurteilt an den Kläger ca. 7.900,- EUR zu zahlen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.