Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

gefährlicher Hund

VGH Hessen

26.06.2007

8 ZU 464/07

Sachverhalt

Die Beklagten erklärten den Hund der Klägerin zum gefährlichen Hund. Die Klägerin beantragte eine Halteerlaubnis, ohne einen Sachkundenachweis und einen erfolgreichen Wesenstest vorzulegen. Aufgrund dessen wurde die Erteilung dieser abgelehnt. Der Klägerin wurde die Vorlage dieser Nachweise angeordnet, ansonsten würde ihr die Sicherstellung gem. § 14 Abs. 1 HundeVO sowie die Verwahrung gem. §§ 40 und 41 HSOG drohen. Im Weiteren ging es um die Frage der Voraussetzungen für einen Hundehalter eines gefährlichen Hundes.

Beurteilung

Für die Eigenschaft als Halter eines gefährlichen Hundes kommt es nicht ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern regelmäßig darauf, dass der Hund nicht nur kurzfristig und vorübergehend, sondern für eine gewisse Dauer zum Zwecke der Verwahrung bzw. Betreuung in den Haushalt, also in die Wohnung oder das \"eingefriedete Besitztum\" aufgenommen wird; dabei ist nicht entscheidend, ob dies im eigenen Interesse oder mit Fremdbesitzerwillen erfolgt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.