Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

OVG Sachsen-Anhalt

12.02.2008

4 L 384/05

Sachverhalt

Der Kläger ist der Hundehalter eines American Staffordshire Terrier-Mischling. Er klagt gegen die Erhöhung des Steuersatzes für gefährliche Hunde. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Kreuzung bestimmter angeblich gefährlicher Hunderassen mit anderen Hunden sieht der Kläger als rechtswidrig an.

Beurteilung

Das Halten sog. Kampfhunde kann der Satzungsgeber mit einem erhöhten Steuersatz belegen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, solche Hunde in einer Hundesteuersatzung als abstrakt gefährlich anzusehen, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer gefährlichen Hunderasse noch zu erkennen ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine Satzungsbestimmung, wonach die vermutete Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall etwa durch einen Wesenstest entkräftet werden kann.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.