Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht OVG Sachsen-Anhalt Datum 12.02.2008 Aktenzeichen 4 L 384/05 Sachverhalt Der Kläger ist der Hundehalter eines American Staffordshire Terrier-Mischling. Er klagt gegen die Erhöhung des Steuersatzes für gefährliche Hunde. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Kreuzung bestimmter angeblich gefährlicher Hunderassen mit anderen Hunden sieht der Kläger als rechtswidrig an. Beurteilung Das Halten sog. Kampfhunde kann der Satzungsgeber mit einem erhöhten Steuersatz belegen. Es ist vom Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt, solche Hunde in einer Hundesteuersatzung als abstrakt gefährlich anzusehen, bei denen das äußere Erscheinungsbild einer gefährlichen Hunderasse noch zu erkennen ist. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert keine Satzungsbestimmung, wonach die vermutete Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall etwa durch einen Wesenstest entkräftet werden kann. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht