Urteil: Details

Öffentliches Recht

Sport

Pferde, Rinder

VG Freiburg

25.05.2007

7 K 1102/07

Sachverhalt

Der Antragsteller, der im ganzen Bundesgebiet gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen durchführt, erhielt mit Bescheid des Landratsamts nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 c TierSchG die Erlaubnis, gewerbsmäßig mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern einen Reit- und Fahrbetrieb einzurichten. Die Erlaubnis wurde auf zwei Jahre befristet und enthält u. a. eine Nebenbestimmung, die die Durchführung von Nachtrodeos sowie verschiedene im Einzelnen aufgeführte Disziplinen untersagt. Der Antragsteller erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis einzelne Nebenbestimmungen beizufügen.

Beurteilung

Hinsichtlich der Nebenbestimmung fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Rechtsschutz, als er die genannten Disziplinen nach eigenem Bekunden nicht durchführt und das Verbot zum Teil ausdrücklich anerkennt. Dies gilt für das Verbot des Steer-Wrestling, des klassischen Calf-Roping, des Tripping, des Wild Cow Milking, des Mutton Bustin und des Ferkelfangens.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.