Urteil: Details

Öffentliches Recht

Sport

Pferde, Rinder

VGH Baden-Württemberg

12.06.2007

1 S 1221/07

Sachverhalt

Der Antragsteller, der Rodeo-Veranstaltungen durchführt, erhielt eine Erlaubnis, mit bis zu 30 Pferden und bis zu 15 Rindern einen Reit- und Fahrbetrieb einzurichten. Die Erlaubnis wurde auf zwei Jahre befristet und enthält u. a. eine Nebenbestimmung, die die Durchführung von Nachtrodeos, verschiedene im Einzelnen aufgeführte Disziplinen sowie den Einsatz von Sporen beim Wildpferd-Reiten und beim Bullenreiten untersagt. Ein Gurt, der im Flankenbereich der Pferde und Bullen angelegt wird (Flankengurt) und der die Tiere zum Buckeln und damit zum Abwerfen der Reiter veranlassen soll, wurde ebenfalls nicht erlaubt. Der Antragsteller erstrebt die gerichtliche Feststellung, dass es rechtswidrig war, der ihm erteilten Erlaubnis einzelne Nebenbestimmungen beizufügen. Das VG hat den Antrag abgelehnt.

Beurteilung

Das Sporenverbot ist voraussichtlich rechtmäßig, denn die Sporen hätten hier keine Hilfs- oder Steuerungsfunktion und könnten wegen der unkontrollierten Bewegungen der Reiter auf den bockenden Tieren zu Verletzungen führen. Ob der Einsatz des Flankengurts den Tieren Leiden verursacht, bedarf zwar noch weiterer wissenschaftlicher Klärung. Hierfür gibt es aber jedenfalls gewichtige Anzeichen, so dass bei einer Abwägung den Interessen des Tierschutzes der Vorrang eingeräumt werden muss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des VG teilweise abgeändert, soweit dort die Durchführung von Nachtrodeos untersagt wird.

Entscheidung

Die Beschwerde des Klägers blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.