Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht OVG Rheinland-Pfalz Datum 25.08.2005 Aktenzeichen 12 A 10619/05 Sachverhalt Am 14. August 2003 ließ die Klägerin während eines Spaziergangs ihren Hund in ihrem Fahrzeug zurück. Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund der Klägerin bei ihrem Eintreffen mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vor. Die Außentemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt 31 Grad Celsius. Da die Klägerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und befreiten das Tier. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem sie zu Gebühren für den Polizeieinsatz herangezogen wird. Das VG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Beurteilung Wegen der erheblichen Hitze hat eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Klägerin als verantwortliche Person nicht erreichbar gewesen war, hat die Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landesgebührengesetz muss die Besitzerin des Hundes die dabei angefallenen Personal- und Sachkosten zahlen. Entscheidend ist, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der Klägerin erforderlich geworden ist. In einem solchen Fall wie auch bei Leistungen der Verwaltung zugunsten einzelner Bürger gibt es keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten trägt. Entscheidung Die Klage blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht