Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Stuttgart Datum 09.01.2003 Aktenzeichen 4 K 1696/02 Sachverhalt Nach einer Überprüfung wurde festgestellt, dass sich im Kellerraum des Klägers 5 Pflegehunde befanden. Die Hunde wurden beschlagnahmt. In einem Schreiben der Beklagten wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Aufnahme von Pflegehunden eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigt. Daraufhin beantragte der Kläger die Erlaubnis, eine tierheimähnliche Einrichtung in seinem Haus und Garten zu betreiben. Die Stadt Stuttgart hat den Antrag des Klägers zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung abgelehnt und ihm ab sofort untersagt, Tiere für andere in Pflege zu nehmen. Die notwendige Sachkunde sei von ihm nicht nachgewiesen worden. Außerdem wurde ihm untersagt, mehr als einen eigenen Hund gleichzeitig zu halten. Beurteilung Eine Hundehaltung, in der alten Hunden eine Heimat geboten und Hunde vorübergehend in Pension genommen werden sollen, ist eine tierheimähnliche Einrichtung. Der Tierhalter i.S.d. § 11 TierSchG hat von sich aus Nachweise über seine Sachkunde vorzulegen. Erst dann kann diese gegebenenfalls in einem Fachgespräch überprüft werden. Eine solche Hundehaltung ist ihrem Wesen nach nicht mit einer privaten Hundehaltung zu vergleichen. Der Kläger hat bislang trotz entsprechender Hinweise keine Nachweise vorgelegt, woraus er eine Sachkunde für die begehrte Tätigkeit herleiten kann. Dagegen ist das Verbot, mehr als einen eigenen Hund gleichzeitig zu halten, rechtswidrig und wird aufgehoben. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht