Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Pferd

LG Münster

24.09.2007

2 O 11/07

Sachverhalt

Die Klägerin ist Freizeitreiterin, die von dem Beklagten, der im Nebenerwerb eine Landwirtschaft mit Biolandprodukten betreibt, ein Pferd kaufte. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es u.a.: \"Ausbildungsstand: Dressur A\". Nach der Übergabe stellte die Klägerin fest, dass die Stute den Ausbildungsstand \"Dressur A\" nicht erfüllt. Sie ließ das Pferd durch einen Dressurreiter der Leistungsklasse D3, der selbst bis zur Klasse M und Klasse S geritten war, probereiten. Auch dieser bestätigte, dass das Pferd den Anforderungen der Dressur-Ausbildungsklasse A nicht entspricht. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Beurteilung

Die Klägerin hat bewiesen, dass die verkaufte Fuchsstute zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, wie vertraglich vereinbart, das Ausbildungsniveau Dressur Klasse A hatte, mithin fehlerhaft war. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin in Höhe von. 10.000,- EUR ergibt sich aus den §§ 346 Abs. 1, 90 a S. 3, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB. Die Klägerin ist wirksam vom Kaufvertrag der Parteien zurückgetreten, es besteht ein Rückgewährschuldverhältnis.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.