Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Katze

AG Regensburg

16.03.1999

4 C 4376/98

Sachverhalt

Der Kläger, Halter einer Katze, wurde nachts durch das Klingeln seines Faxgerätes aufgewacht. Der Kläger schreckte daraufhin aus dem Schlaf auf und eilte zum Telefon. Die Katze, die sich in der Wohnung frei bewegen konnte, sprang vor Schreck über das nächtliche Geschehen vom Kratzbaum und verletzte sich. Der Kläger macht geltend, dass aufgrund des das zur Nachtzeit eingehenden Faxschreibens des Beklagten, dieser die Tierarztkosten in Höhe von 746,- DM zu ersetzen hat.

Beurteilung

Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch an einer für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Der eingetretene Verletzungserfolg kann dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden, denn einen solchen Geschehensablauf konnte er nicht vorhersehen, als er das Faxschreiben abschickte. Mit einer derart unglücklichen Verknüpfung von Umständen musste er auch nicht rechnen. Der Kläger als Katzenbesitzer ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass bei jedem eingehenden Fax sein Telefon läutet.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.