Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht VG Stuttgart Datum 07.02.2006 Aktenzeichen 11 K 3598/04 Sachverhalt Durch ein anonymes Schreiben erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin schon seit längerer Zeit zwei Hunde hält. Die Klägerin erklärte, dass sie die Hunde seit ca. 2 1/2 Jahren zur Pflege aufgenommen hätte, da sie über den Verein schwer vermittelbar seien. Der Verein, der Eigentümer der Hunde, besitze noch kein eigenes Tierheim und sei daher auf private Pflegeplätze angewiesen. Da sie bisher noch keine Hundesteuer zahlte, erließ die Beklagte rückwirkend einen Hundesteuerbescheid. Die Klägerin beantragte, die Bescheide aufzuheben. Beurteilung Haltung zum Zweck der Weitervermittlung und Kostenübernahme durch Tierschutzverein ändert nichts an der steuerpflichtigen Hundehaltereigenschaft. Ist laut Satzung steuerpflichtiger Hundehalter derjenige, der den Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat, so kann eine Haltereigenschaft nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil die Tiere eventuell irgendwann weitervermittelt werden. Entscheidung Die Klage wird abgewiesen. Zurück zur Übersicht