Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hunde, Vögel, Pony Gericht VG Minden Datum 09.12.2004 Aktenzeichen 2 K 4763/03 Sachverhalt Während einer Kontrolle wurden im Haus der Klägerin insgesamt 30 Hunde eingefangen. Vor dem Wohnhaus fanden die Veterinäre den zugedeckten Kadaver eines Ponys, dessen Schädel von Ratten angefressen war. Insgesamt wurden im Haus acht Hundekadaver gefunden. Ebenfalls wurden durch Kannibalismus nahezu vollständig abgenagte Kadaver aufgefunden. Im Obergeschoss wurden mindestens zwei vollständig verweste, von Fliegenmaden vollständig skelettierte Kadaver in einem Plastiksack gefunden. Am selben Tag wurde die Klägerin in eine psychiatrische Abteilung eingeliefert. Nach zwei Wochen erfolgte ihre Entlassung. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihr das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, nachdem ihr dies vom Landrat untersagt worden war. Beurteilung Die Voraussetzungen des § 16 a S. 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz liegen nicht vor. Danach kann das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin ist offenkundig nicht in der Lage oder willens zu erkennen, dass Sie durch ihr Verhalten Tieren schlimme Leiden zugefügt und sogar den Tod mehrerer Tiere verursacht hat. Ohne diese Einsicht ist aber zu befürchten, dass eine eigenverantwortliche Tierhaltung oder Betreuung zu tierschutzwidrigen Zuständen führt. Die schlimmen Haltungszustände werden von ihr nach wie vor bagatellisiert. Sie ist nicht in der Lage, selbst nach Beendigung der aus ihrer Sicht einmaligen Belastungssituation die Folgen ihres Handels realistisch einzuschätzen. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht