Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund Gericht OLG Brandenburg Datum 11.01.2007 Aktenzeichen 5 U 152/05 Sachverhalt Der Beklagte hält auf seinem Grundstück einen Schäferhund, der morgens vor sechs Uhr bellt, wenn die Zeitung gebracht wird und wenn ein Lkw vorbei fährt. Der Hund bellt auch, wenn Post oder Paketdienste - normalerweise mittags - erscheinen. Die Nachbarin hat unter Aufzählung zahlreicher Störungen, u.a. neben einem Schadensersatzantrag, beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Lärmbelästigungen wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, zu verurteilen. Das LG hat die Klage abgewiesen - das Bellen des Schäferhundes aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittnutzers stelle noch keine wesentliche Beeinträchtigung dar sondern sei vielmehr ortsüblich. Beurteilung Es ist davon auszugehen, dass von dem Grundstück des Beklagten Belästigungen ausgegangen sind, durch die die Klägerin in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt worden ist und die sie nicht hinnehmen muss, weil sie die Wesentlichkeitsgrenze des §§ 906 BGB übersteigen. Bei einem Hundegebell handelt es sich um Geräusche, die generell störend sein können. Insbesondere für das nächtliche Hundebellen ist von einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung der allgemein geschützte Nachtruhe auszugehen. Geräusche, die die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen (wie Hundegebell) sind als störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Entscheidung Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von seinem Hund wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen ausgehen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,- EUR. Zurück zur Übersicht