Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht OLG Oldenburg Datum 09.11.2000 Aktenzeichen 8 U 12/00 Sachverhalt Der beklagte Reitverein hatte für sein Reitturnier auf seinem Gelände einen Abreiteplatz, der durch eine rund ein Meter hohe Umzäumung von dem übrigen Gelände abgegrenzt war, eingerichtet. Die Umzäunung endete mit einer Öffnung, die den Turnierteilnehmern als Eingang diente. Am Eingang des Abreiteplatzes befand sich eine Anzeigetafel, wo sich ein 9-jähriges Mädchen (Klägerin) befand. In der Nähe der Anzeigetafel wurde sie von einem scheuenden Pferd mit einem Huf ins Gesicht getroffen und erlitt schwere Verletzungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG verurteilte das Reitverein (Beklagte zu 1) und den Pferdehalter (Beklagte zu 2) zunächst als Gesamtschuldner. Beurteilung Ein Mitverschulden eines 9-jährigen Kindes bezüglich der Verletzung durch das Ausschlagen eines Pferdes ist nur dann gegeben, wenn feststeht, dass das Kind mit dem Umgang mit Pferden erfahren ist und das Ausschlagen provoziert oder sich dem Pferd von hinten genähert hat. Die Klägerin hat weder das Ausschlagen des Pferdes provoziert noch hat sie sich dem Pferd so sehr genähert, dass sie mit einem Tritt des Pferdes rechnen musste. Bei ländlichen Reitturnieren genügt der Veranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Abreiteplatz umzäunt. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung des beklagten Vereins aus. Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Beklagten zu 2 – dem Pferdehalter. Entscheidung Auf die Berufung des Vereines wurde das Urteil des LG geändert und neu gefasst. Der Pferdehalter wurde zur Zahlung von Schadenersatz sowie von Schmerzensgeld an die Klägerin verurteilt. Zurück zur Übersicht