Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Katze

AG Aachen

30.11.2006

5 C 511/06

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen die benachbarte Halterin einer Katze und gegen deren Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche wegen angeblich durch ihre Katze verursachte Schäden an ihrem Auto geltend. Die Katze der Beklagten wurde häufig auf Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos vorgefundenen. Dass die Schäden durch die Katze der Beklagten entstanden konnte die Klägerin vor Gericht nicht beweisen. Sie bot dem Gericht an, eine DNA-Analyse von gefundenen Katzenhaaren durchzuführen.

Beurteilung

Dass eine Katze häufig auf Motorhauben, Dächern und Windschutzscheiben geparkter Autos gesehen wurde, reicht als Beweis dafür, dass konkrete Kratzer auf einem bestimmten Auto gerade von diesem Tier verursacht wurden, nicht aus. Auch eine DNA-Analyse von im fraglichen Bereich aufgefundenen Katzenhaaren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg.