Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Pferd Gericht LSG Berlin-Brandenburg Datum 07.06.2006 Aktenzeichen L 2 U 57/04 Sachverhalt Bei der Betreuung eines Fohlens auf einem Reiterhof ist die Klägerin von diesem gestürzt und wurde von ihm getreten. Sie erlitt eine Atlasbogenfraktur, die stationär behandelt werden musste und zu bleibenden Funktionseinschränkungen der oberen Halswirbelsäule führte. Die beklagte Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verweigerte ihr den Versicherungsschutz – die Klägerin arbeite auf dem Hof nicht gegen Entgelt, sondern ihr wurde als Gegenleistung lediglich die Möglichkeit eingeräumt, ein Pferd unentgeltlich zu reiten. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte den erlittenen Gesundheitsschaden als Arbeitsunfalls anzuerkennen. Die Klägerin sei wie eine Beschäftigte tätig geworden und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert gewesen. Beurteilung Hilft ein Pferdeliebhaber einem Inhaber eines im Nebenerwerb betriebenen Pferdehofs, so ist er nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden, wenn er im Allgemeinen nicht weisungsgebunden handelte, sondern lediglich in einem von ihm selbst bestimmten Umfang half. Dementsprechend stellt eine Verletzung beim Umgang mit Pferden keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, wenn der Verletzte auf dem Hof nur in einem selbst bestimmten Umfang hilft und nicht weisungsgebunden ist, obwohl seine Hilfe auf dem Hof mit einer Gegenleistung (hier: ein Pferd unentgeltlich zu reiten) honoriert wird. Entscheidung Das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zurück zur Übersicht