Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pferde, Bullen

VG Potsdam

24.08.2006

3 L 519/06

Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt Rodeo-Veranstaltungen. Die Auflagen der ihm durch den Landrat erteilten Genehmigung verbieten dem Antragsteller die Durchführung der Disziplinen \"Wild Horse Race\" und \"Bullenreiten\" sowie bei den Disziplinen \"Bareback Riding\" und \"Saddle Bronc Riding\" die Benutzung eines Flankengurtes. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung dieser Verbote.

Beurteilung

Das Gericht stützte sich auf das Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz.
Aufgrund der Feststellungen der Gutachter ist davon auszugehen, dass die verbotenen Disziplinen „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“ sowie die Verwendung von Flankengurten gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, weil den zur Schau gestellten Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden, was nach § 3 Nr. 6 TierSchG verboten ist.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt. (Der Antragsteller legte beim OVG eine Beschwerde ein (OVG Az.: 5 S 10.06)).