Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Pferde, Bullen

OVG Berlin-Brandenburg

25.08.2006

OVG 5 S 10.06

Sachverhalt

Der Veranstalter von Rodeo beschwert sich gegen den Beschluss des VG, der das Verbot der Disziplinen „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“ sowie der Verwendung von Flankengurten bekräftigte. Dieses Verbot ergab sich aus Auflagen der durch den Landrat dem Antragsteller erteilten Genehmigung. Zuvor wurde dem Rodeoveranstalter eine, bis Ende 2006 gültige allgemeine Erlaubnis zur Durchführung solcher Veranstaltungen, und zwar auch unter Benutzung gepolsterter Flankengurte, von der zuständigen Behörde erteilt.

Beurteilung

Da dem Antragsteller eine bis Ende 2006 gültige allgemeine Erlaubnis zur Durchführung Rodeo-Veranstaltungen und zwar auch zur Durchführung der Disziplinen „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“ sowie zur Benutzung gepolsterter Flankengurte, von der zuständigen Behörde erteilt wurde, hätte der Landrat nicht aus allgemeinen, von der Erlaubnisbehörde bereits berücksichtigten Erwägungen Auflagen erteilen dürfen. Die erteilten Auflagen wären nur unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für tierschutzrechtliche Verstöße, die nicht bereits in der allgemein erteilten Erlaubnis berücksichtigt sind, zulässig gewesen.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte Erfolg.