Urteil: Details

Zivilrecht

sonstige

Hund

LG München I

22.01.2004

16 T 22604/03

Sachverhalt

Als eine geschiedene und kinderlose Frau starb, hinterließ sie ein Testament, in dem sie ihren Hund zum ersten Erben bestimmte. Die beiden Brüder und Neffen sowie eine Nichte folgten als weitere Erben zu gleichen Teilen. Im Testament hieß es: \"Mein letzter Wunsch ... meine Erben sind mein Hund Berry, meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante\". Nach ihrem Tod kümmerte sich ihre frühere Bekannte, die Beschwerdeführerin, um den Hund. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines hat, da sie sich um den Hund kümmere. Derjenige, der den Hund versorge, müsse folglich auch als Erbe berücksichtigt werden.

Beurteilung

Ein Hund kann nicht als rechtsfähige Person auftreten und ist daher nicht erbfähig. Die Einsetzung des Hundes als Erbe im Testament ist daher unwirksam. Außerdem fehlt eine testamentarische Bestimmung, wer den Hund nach dem Tod der Erblasserin bekommen soll. Die Unterzeichnung „Eure Tante“ spricht eher zu Gunsten der Familienmitglieder und nicht für die der familienfremden Dritten.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.