Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Artenschutz Tier Schildkröte Gericht VG Göttingen Datum 02.08.2007 Aktenzeichen 4 A 182/05 Sachverhalt Der Kläger ist der Halter u.a. zweier Schildkröten. 2002 hatte er eine Spornschildkröte (Geochelone sulcata) und im Jahre 1998 eine Aldabra-Riesenschildkröte (Geochelone gigantea) erworben. Diese Arten von Schildkröten sind nach EU-Recht geschützt. In Deutschland ist der Besitz solcher nur dann erlaubt, wenn der Besitzer seine Besitzberechtigung nachweisen kann. Nach dem der Kläger dies nicht nachweisen konnte, wurden die Tiere von der Landkreisbehörde beschlagnahmt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, da er für die Schildkröten einen Kaufbeleg und Bescheinigungen, die die Herkunft der Schildkröte von einer Firma auf Korsika nachwiesen, vorgelegt hatte. Beurteilung Eine Berechtigung zum Besitz von Tieren besonders geschützter Arten besteht nur, wenn die Tiere rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind oder aus Nicht-EU-Ländern in die EU gelangt sind, wenn die Besitzberechtigung nachgewiesen wird. Der Kaufbeleg für den Erwerb der Spornschildkröte beweist nicht, dass sie in der Gemeinschaft gezüchtet wurde. Bezüglich der aus Korsika stammenden Kröte lassen einerseits die vorgelegten Belege eine eindeutige Zuordnung zu dem beschlagnahmten Tier nicht zu. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Elterntiere nach französischem Recht rechtmäßig gehalten worden sind. Da diese Tiere in der Natur nur im indischen Ozean vorkommen, müssten sie legal eingeführt worden sein. Dafür gibt es keinen Beleg. Entscheidung Die Klage blieb ohne Erfolg. Zurück zur Übersicht