Urteil: Details

Strafrecht

Schäden durch Tiere

Hunde

AG München

05.08.2004

182 C 17309/03

Sachverhalt

Als der Kläger im November 2002 in einem Waldgebiet joggte, wurde er von zwei Rottweilern der Beklagten angegriffen. Die Hunde waren weder mit Maulkorb versehen noch ordnungsgemäß angeleint. Sie verletzten den Kläger durch Bisse in den rechten Unterarm und den linken Unterschenkel. Der Kläger erlitt eine ca. 5 cm lange und 5 cm tiefe Bisswunde im Arm, einem Hautdurchbiss von 3 mm Durchmesser im Unterschenkel sowie 5 x 5 cm großflächige Hautablederungen. Durch die Verletzungen war der Kläger vier Wochen lang arbeitsunfähig. Die Hunde der Beklagten waren bereits vor zwei Wochen aufgefallen, indem sie eine Spaziergängerin angefallen und am Arm verletzt haben.

Beurteilung

Ein Hundehalter handelt bedingt vorsätzlich und nicht nur fahrlässig, wenn seine Hunde erneut einen Menschen angreifen und er keine Vorsichtsmaßnahmen gegen das Losreißen von der Leine unternimmt oder dem Hund keinen Maulkorb anlegt. Greifen diese Hunde erneut einen Menschen an und wird dieser durch mehrere Bisswunden verletzt, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR zur Schadenwiedergutmachung. Die Beklagte wurde außerdem wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.