Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht LG Berlin Datum 06.12.2005 Aktenzeichen 10 O 415/05 Sachverhalt Als der 7-jährige Kläger auf dem Hofgelände seines Wohnhauses zum Müllcontainer ging, wurde er vom Schäferhund des Beklagten, der sich unbeaufsichtigt auf dem Hofgelände frei bewegte, angegriffen. Unvermittelt griff der Hund den Kläger an und verbiss sich in dessen Gesicht. Hierdurch wurden schwerste Bissverletzungen verursacht. Als Folge der Bissverletzung musste der Kläger zehn Tage lang in stationärer Behandlung im Krankenhaus bleiben. Nachdem der Kläger auf 20.000,- EUR Schmerzensgeld klagte, übersandte die Versicherung des Beklagten dem Kläger ohne Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten einen Scheck über 7.200,- EUR, einen Monat zuvor erbrachte sie bereits einen frei verrechenbaren Vorschuss von 800,- EUR. Diese Zahlungen sollten der Klaglosstellung dienen. Beurteilung Verbeißt sich ein Hund im Gesicht eines Kindes und fügt diesem schwerste Gesichtsverletzungen zu, so hat der Hundehalter für alle Schäden einzustehen, die sich als Konkretisierung der Tiergefahr des von ihm gehaltenen Hundes aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens ergeben. Versucht eine Versicherung, den Geschädigten durch die Übersendung von Schecks, mit deren Einlösung ein Verzicht auf weitergehende Ansprüche verbunden sein soll, trotz offensichtlich erheblich höherer Schmerzensgeldansprüche zu überrumpeln und wird der Ausgleich der offensichtlich deutlich höheren Ansprüche auch im Übrigen in ungehöriger Weise verzögert, kann das Gericht die Schmerzensgeldansprüche angemessen erhöhen. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Das Schmerzensgeld wurde auf 22.000,- EUR bemessen. Zurück zur Übersicht