Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Katzen Gericht LG Krefeld Datum 08.11.2006 Aktenzeichen 2 S 46/06 Sachverhalt Der Kläger begehrt von dem Beklagten – seinem Vermieter – die Zustimmung zur Haltung zweier Britischer Kurzhaarkatzen. Der Beklagte verweist auf den Mietvertrag in dem die Haltung insbesondere von Hunden und Katzen ohne Zustimmung des Vermieters untersagt ist. Im Falle der Zustimmung, kann diese jedoch widerrufen werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausgehen. Der Kläger verweist auf zwei weitere Mieter, die von dem Beklagten die Zustimmung zur Haltung von Hunden erhielten. Beurteilung Die Tierhaltungserlaubnis liegt im vertraglichen Ermessen des Vermieters, so kann dieser selbst und allein für oder gegen die Tierhaltung entscheiden. Die Haltung größerer Tiere wie Katzen und Hunde gehört wegen der nie ganz auszuschließenden Möglichkeit der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern eines Mietshauses jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und ist daher grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet. Hinzu kommt, dass die beiden Hundehalter-Mieter, ihre Tiere bereits vor Abschluss des Mietvertrags besessen haben. Dies trifft im Falle des Klägers nicht zu. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Im weiteren Verfahren wurde die Revision des Klägers zugelassen (BGH 14.11.2007 Az.: VIII ZR 340/06). Zurück zur Übersicht