Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

OVG Rheinland-Pfalz

26.11.2002

6 C 10609/92.OVG

Sachverhalt

Der Antragsteller, der Halter zweier Hunde der Rasse \"American Staffordshire Terrier\", wendet sich gegen Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer (HStS). Die HStS verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG und sei deshalb nichtig. Weiterhin sei die HStS nicht hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung „Chinesischer Kampfhund“ stamme aus dem Reich der Phantasie. Ebenso wenig würden insbesondere die Begriffe „Pitbull“, „Bandog“ und „Römischer Kampfhund“ bestimmte Hunderassen umschreiben. Schliesslich könnten die Gemeindebeamten nicht feststellen, ob ein Hund zur Rasse „American Staffordshire Terrier“ gehöre. Außerdem sei einer seiner Hunde in der Ausbildung zum Behindertenbegleithund. Die Steuervergünstigungen für Blinden- und Herdenschutzhunde würden nicht für die Hunderassen gelten, die in HStS aufgeführt seien, was die Hundehalter, die aus gesundheitlichen Gründen auf diese Tiere angewiesen seien, ungerechtfertigt belasten würde.

Beurteilung

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse \"American Staffordshire Terrier\" steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die Gemeinden dürfen für gefährliche Hunde höhere Steuern verlangen. Dabei ist die Einstufung des American Staffordshire Terriers als Kampfhund rechtlich unbedenklich. Für die Steuererhebung darf an das \"abstrakte Gefährdungspotential\" bestimmter Hunderassen angeknüpft werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.