Urteil: Details

Zivilrecht

Nutztiere

Schafe

AG Mühlheim

18.11.1998

8 C 323/98

Sachverhalt

Der Beklagte hat an einem Ortsrand eine Koppel unterhalten, auf der er verschiedene Tiere hielt. Der Kläger hat eingewandt, der Beklagte habe seine Tiere nicht ordnungsgemäß versorgt, wodurch ein älteres Schaf verendet sei und ein weiteres Schaf sich in einem äußerst bedenklichen Zustand befunden habe. Daraufhin hat der Kläger einen Tierarzt beauftragt, der die Koppel besichtigte, die Tiere in Augenschein nahm und das geschwächte Jungschaf einschläfern musste. Für seinen Aufwand rechnete der Tierarzt gegenüber dem Kläger 233,45 DM ab. Diesen Betrag verlangt der Kläger vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Beurteilung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Tierarztkosten. Er war nicht berichtigt für den Beklagten zu Handeln. Es besteht kein Schuldverhältnis zwischen den Parteien.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.