Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

OVG Sachsen-Anhalt

12.12.2002

2 K 198/02 und 2 K 204/02

Sachverhalt

Die Antragsteller halten Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier. Sie wenden sich in einem Normenkontrollverfahren gegen Teile der vom Antragsgegner auf der Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlassenen Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Mit dem Gesetz sollte eine tragfähige Rechtsgrundlage geschaffen werden, um insbesondere Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren, die von Hunden bestimmter Rassen ausgehen können, in Zukunft wirksam vorbeugen zu können. Mit o.g. Verordnung sollen die Halter gefährlicher Hunde zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden.

Beurteilung

Das OVG schloss sich bei seinen Entscheidungen der Auffassung des BVerwG an. Es ist nicht erforderlich, dass alle erforderlichen Ge- und Verbote in einem formellen Gesetz konkret geregelt werden. Es ist umstritten, welche Bedeutung dem genetischen Faktor neben anderen Ursachen, wie der Erziehung des Hundes oder der Eignung des Halters zukommt. Eine abstrakte Gefahr ist nicht feststellbar und der Verdacht, dass von den Hunden allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse Gefahr ausgehen könnte, reicht nicht aus. Die Gefahrenvorsorgevorschriften in Form einer Rasseliste sind jedoch grundsätzlich zulässig, insbesondere die Aufnahme bestimmter Hunde, bei denen auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit ein überdurchschnittliches Gefährdungspotenzial vermutet wird und auch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht auszuschließen ist.

Entscheidung

Die Verordnung wurde für nichtig erklärt.