Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rinder Gericht EUGH Datum 11.05.1999 Aktenzeichen C-350/97 Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist ein Beförderungsunternehmer, der 31 Rinder nach Istanbul transportierte. Bei einer an der österr.-ital. Grenze durchgeführten Kontrolle betrug die Gesamtdauer des Transports 23 Stunden und die gesamte zurückgelegte Entfernung mehr als 300 km. Gegen ihn wurde eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er die Tiere nicht bis zum nächstgelegenen Schlachtbetrieb in Österreich befördert, sondern den Transport, ohne eine Bewilligung, über die Höchstdauer und -transportstrecke hinaus fortgesetzt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, das nationale Recht würde zur Verhinderung jeden Rindertransports aus Deutschland in Richtung Osten führen, da dieser zwangsläufig in Österreich im nächstgelegenen geeigneten Schlachtbetrieb enden würde. Da andere, weniger einschneidende Maßnahmen existierten, habe diese Maßnahme, die nicht den Kriterien der Verhältnismäßigkeit genüge, eine gleiche Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung iSv. Art. 30 EGV und lasse sich wegen des Erlasses der RL 91/628/EWG und 95/29/EG nicht mehr gemäß Art. 36 EGV (Warenverkehrfreiheit) rechtfertigen. Beurteilung Die Art. 30, 34 und 36 EGV (Warenverkehrfreiheit) sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat untersagen, den Transport lebender Schlachttiere dadurch zu beschränken, dass diese Art Transport nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt werden darf und dass ein solcher Transport nur dann durchgeführt werden darf, wenn bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten werden, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer bei der Berechnung der Entfernung nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Entscheidung Der Beschwerdeführer bekam Recht. Zurück zur Übersicht