Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

OVG Rheinland-Pfalz

14.06.2005

6 C 10308/05.OVG

Sachverhalt

Der Antragsteller ist der Halter eines Staffordshire Bullterriers, den er aus einem Tierheim probeweise zu sich nahm. Nach der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin muss er erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,- EUR im Jahr zahlen, während die Steuer für nicht gefährliche Hunde 30,- EUR beträgt. Der Antragsteller bestreitet in seinem Normenkontrollantrag die Rechtsmäßigkeit der Satzung der Antragsgegnerin.

Beurteilung

Die Gemeinden können mit der Erhebung einer erhöhten Kampfhundesteuer neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck verfolgen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Jedoch darf die Steuer nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches Verbot sind nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig, das in vorliegendem Fall das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein um das 33fache höherer Steuersatz für einen Kampfhund ist rechtlich nicht hinnehmbar.

Entscheidung

Der Antragsteller bekam Recht. Die Steuersatzbestimmung der Haushaltssatzung der Antragsgegnerin für das Haushaltsjahr 2005 wurde für nichtig erklärt.