Urteil: Details

Zivilrecht

Katzen

Katze

AG Kempten

17.08.1992

C 934/92

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Mieterin einer Erdgeschosswohnung. Die Eigentümerin des Wohnhauses ist die Beklagte, die die Zwangsräumung der Klägerin und der von ihr in der Wohnung gehaltenen ca. 40 Katzen durchsetzte. Die Parteien streiten sich unter anderem darüber, ob in der Wohnung ca. 40 oder nur 31 Katzen vorhanden waren. Die Klägerin musste das Anwesen per Gerichtsbeschluss zwangsweise räumen und die Tiere wurden wegen nicht artgerechten Haltung fortgenommen. Sie klagt auf Angabe des Namens der Katzenherberge, wo ihre Tiere untergebracht wurden.

Beurteilung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Herausgabe des Namens des Tierheimes ebenso wie auf die Herausgabe der Tiere.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.