Urteil: Details

Strafrecht

Wildtiere

Tiger

AG Magdeburg

17.06.2010

14 Ds 181 Js 17116/08 /171/09)

Sachverhalt

Die Angeklagten sind u.a. leitende Mitarbeiter eines Zoologischen Gartens. Im Januar 2008 hatte sich ein sibirischer Tiger, der später für nicht reinrassig erklärt wurde, mit dem ebenfalls im Zoologischen Garten gehaltenen sibirischen Tigerweibchen gepaart. Später wurde die Trächtigkeit des Tigerweibchens festgestellt. Nach mehreren gemeinschaftlichen Gesprächen beschlossen die Angeklagten die Tiberbabys nach der Geburt zu töten, da sie genetisch von keinem reinrassigen Sibirischen Tiger abstammen. Hierzu fertigten sie eine Erklärung, die von allen unterzeichnet wurde. Aufgrund neuer genetischer Untersuchungen im Februar sei es bekannt, dass das Vatertier kein reinerbiger Sibirischer Tiger sei. Die Jungtiere wären für die Erhaltungszucht zukünftig wertlos. So wurden im April 2008 drei neugeborene Tiger getötet. Für ihre Handlung gebe es einen vernünftigen Grund im Sinne des Artenschutzes.

Beurteilung

Die Angeklagten haben sich einer Tötung der drei Tigerbabys ohne „vernünftigen Grund“ schuldig gemacht. Es ist nicht ausreichend, den Artenschutz isoliert zu betrachten und zu prüfen, ob der Artenschutz für sich genommen ein vernünftiger Grund i. S. d. Gesetzes ist. Dass dem Artenschutz eine wichtige Rolle bei der Erhaltung und Bewahrung der Natur zukommt, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Artenschutz steht aber dabei nicht allein, bietet nicht allein die Grundlage der Prüfung des vernünftigen Grundes, sondern muss einer Abwägung der verschiedenen Interessen standhalten. Die Tötung von aus logistischen Gründen nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht zu haltender juveniler Zootiere ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, die dann noch in spezifischen Mutter-Kind-Beziehungen liegen, zu rechtfertigen. Hier wird der verfassungsrechtlich gebotene Artenschutz gleichrangig dem Schutz des individuellen Tieres entgegengestellt.

Entscheidung

Die Angeklagten wurden zu Geldstrafen von 8.000,- EUR; 4.500,- EUR; 3.600,- EUR und 3.600,- EUR verurteilt.