Urteil: Details

Zivilrecht

Fischerei

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BGH

31.05.2007

III ZR 258/06

Sachverhalt

Die Klägerin – eine Fischereischutzgenossenschaft – verlangt von dem beklagten Seglerverein Schadensersatz wegen Beeinträchtigung der Fischereirechte durch eine vom Beklagten betriebene Bootssteganlage. Die Zedenten sind Inhaber des „P-Fischereirechts”, eines Koppelfischereirechts, das einen See umfasst. Der Beklagte unterhält am Westufer des Sees eine Steganlage. Die Klägerin behauptet, durch die Bootsanlegestelle entgehe den Fischern ein Reusenfangplatz. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat ihr in Höhe von 1.500,- EUR für die Jahre 2000 bis 2004 stattgegeben.

Beurteilung

Ein selbständiges Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes dingliches Recht und damit deliktsrechtlich geschützt. Die Grenzen des Fischereirechts ergeben sich jedoch in erster Linie aus dem Wasserrecht. Danach muss der Fischereiberechtigte insbesondere den Gemeingebrauch anderer, u.a. das Baden, Viehtränken, Eissport und das Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch hinnehmen. Bei einer Vielzahl von Nutzungsberechtigten an einem Gewässer bestehen Abwehrrechte aus einem Fischereirecht nur bei gravierenden Beeinträchtigungen. Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen hier stellen einen Eingriff in die Fischereirechte der Klägerin dar. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.