Urteil: Details

Strafrecht

Schäden durch Tiere

Tauben

AG Düsseldorf

27.04.2005

301 OWi 100 Js 10233/04

Sachverhalt

An einem Julinachmittag schüttelte die Angeklagte auf einen Grünstreifen des Fürstenplatzes in Düsseldorf einen von ihr mitgebrachten, mit Körnern gefüllten Beutel aus. Dadurch hat sie eine Vielzahl von Tauben angelockt, die die Körner fraßen.

Beurteilung

Das Füttern von Stadttauben stellt eine vorsätzliche unerlaubte Fütterung wildlebender Tiere dar. Die Angeklagte wird zu einer Bußgeldstrafe in Höhe von 50,- EUR verurteilt.

Entscheidung

Die Anklage hatte Erfolg.