Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

AG Arnsberg

25.05.2007

3 L 256/07

Sachverhalt

Der Antragsteller war zuvor wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Daraufhin hatte die örtliche Ordnungsbehörde – die Antragsgegnerin – die Erlaubnis zur Haltung seines Mischlingshundes (Kreuzung zwischen American Staffordshire Terrier und einem Schäferhund) widerrufen. Der Antragsteller wehrt sich gegen die Herausgabe des Hundes.

Beurteilung

Die Haltung eines gefährlichen Hundes setzt die Zuverlässigkeit des Halters voraus. Diese Zuverlässigkeit besitzen u.a. diejenigen Personen nicht, die wegen Vergewaltigung verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der dem Antragsteller zur Last gelegte sexuelle Missbrauch eines Kindes begründet eine negative Prognose über seine Zuverlässigkeit als Hundehalter. Der Antragsteller hat dem 13jährigen Mädchen, u.a. ein Foto gezeigt, das einer tierpornographischen Darstellung nahe kommt, und in seiner Anwesenheit Selbstbefriedigungshandlungen ausgeführt. Eine Person, die sich so verhält, macht deutlich, dass es ihr an Achtung gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter fehlt. Das Vertrauen, das mit der Haltungserlaubnis eines gefährlichen Hundes verbunden ist, der Halter werde mit seinem Hund verantwortungsbewusst umgehen, kann dem Antragsteller derzeit nicht entgegengebracht werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgelehnt.