Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund

OVG Nordrhein-Westfalen

02.07.2003

5 B 417-03

Sachverhalt

Die Antragstellerin war zuvor wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Sie hielt einen American Staffordshire Terrier/Labrador-Mischling, ohne die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Haltererlaubnis zu besitzen. Daraufhin untersagte ihr das Ordnungsamt die Haltung des Hundes. Im gerichtlichen Eilverfahren entschied das VG zu Gunsten der Hundehalterin. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein.

Beurteilung

Nach dem Landeshundegesetz soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn der Halter unzuverlässig ist und deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes nicht erhalten kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die im Landeshundegesetz genannten Unzuverlässigkeitsgründe sind nicht abschließend. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit. Die Untersagung der Hundehaltung im vorliegenden Fall ist rechtmäßig.

Entscheidung

Der Antrag blieb erfolglos.