Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht AG München Datum 02.11.2005 Aktenzeichen 163 C 17144/05 Sachverhalt Die Klägerin – eine Hundebesitzerin – hatte ihren Hund erlaubterweise mit ins Restaurant genommen. Während dem Aufenthalt dort hat sie festgestellt, dass der Hund unter der Sitzbank an einer Köderbox für Nagetiere knabberte. Da der Hund akute Vergiftungserscheinungen zeigte, ließ die Klägerin dem Hund vom Tierarzt ein Gegengift verschreiben. Sie begehrt die Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld für den erlittenen Schock vom Restaurantbetreiber. Beurteilung Der Ersatz von Schockschäden wird im Deutschen Recht sehr restriktiv gehandhabt. Der erlittene Schock im Hinblick auf den Anlass ist nicht verständlich, denn mit Aufstellen von Köderboxen im Restaurant müsste die Klägerin gerechnet haben. Es ist keine besondere, unerwartete Gefahrenquelle für Hunde geschaffen worden. Ferner hat der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nach ihrem Hund insoweit Ausschau hält, dass der Hund im Restaurant nicht Gegenstände anknabbert und frisst. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Restaurants ist damit nicht zu erkennen. Es besteht daher weder ein Anspruch auf den Ersatz der Tierarztkosten noch ein Schockschadenersatz. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht