Urteil: Details

Zivilrecht

Katze

LG Berlin

24.04.2004

63 S 199/04

Sachverhalt

Der Beklagte ist der Mieter des Klägers. Er baute ohne Erlaubnis des Klägers eine Katzenklappe in seine Wohnungseingangstür ein. Daraufhin forderte der Kläger die Katzenklappe zu entfernen. Da der Beklagte die Aufforderung ignorierte, kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich und erhob eine Räumungsklage. Das AG wies die Klage ab, allein der Einbau einer Katzenklappe reiche für die Kündigung nicht aus.

Beurteilung

Der Einbau einer Katzenklappe stellt eine erhebliche Beschädigung und \"optische Beeinträchtigung\" der hölzernen Wohnungstür dar, denn die Einbaumaßnahme beschränkt sich nicht auf den Zustand innerhalb der Wohnung, sondern ist von der Außenseite sichtbar. Die Vermieterinteressen sind nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Schließlich führt die Katzenklappe dazu, dass die Katze unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus hat. Der Aufenthalt von Tieren im Treppenhaus muss - unabhängig von der Frage, ob es dadurch zu Verschmutzungen kommt oder nicht - vom Vermieter mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Mieter des Hauses nicht hingenommen werden.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.