Urteil: Details

Zivilrecht

Sport

Pferde

LG Stade

24.05.2004

2 O 212/04

Sachverhalt

Der Kläger erwarb von dem Beklagten ein Springpferd. Zuvor hatte er sich das Pferd vorreiten lassen und auch selbst einen Proberitt unternommen. Ebenfalls wurde eine tierärztliche Untersuchung durchgeführt, deren Befunde der Kläger zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages, mit der Behauptung, das Pferd sei bereits zum Übergabezeitpunkt als Springpferd ungeeignet gewesen.

Beurteilung

Ein Gewährleistungsanspruch im Hinblick auf die behauptete Unrittigkeit scheitert daran, dass der Sachverständige nur das Verhalten des Pferdes beim Ortstermin untersuchen und keine Aussage über den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe treffen konnte. Die Unmöglichkeit der Beweisführung ist im vorliegenden Fall nicht auf mangelnde Kompetenz des Sachverständigen zurückzuführen, sondern darauf, dass sich bei Pferden der Allgemeinzustand sehr schnell ändern kann und das nicht mit hinreichender Sicherheit Rückschlüsse auf ein früheres Verhalten gezogen werden können. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, weil das Pferd bei der Übergabe keinen Mangel auswies.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.