Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Schweine

VGH Bayern

26.02.1993

2 B 90.921

Sachverhalt

Der Kläger – Eigentümerin eines Wohnhauses auf dem Land – rügt über eine Baugenehmigung eines neuen größeren Schweinestalls in der Nähe seines Hauses. Zur Klärung stand die Frage, welcher Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichem Betrieb notwendig ist?

Beurteilung

Der Neubau eines größeren Schweinestalls muss nicht regelmäßig zu unzumutbaren Belastungen oder Störungen eines in 77 m Entfernung bestehenden Wohnhauses führen. Der Eigentümer eines Wohnhauses muss in einem Dorfgebiet Gerüche und Geräusche aus einem benachbarten Schweinestall hinnehmen, wenn sie nach der konkreten Situation und unter Würdigung technischer Regelwerke wie den VDI-Richtlinien 3471 und 2058 als Orientierungsrahmen nicht erheblich sind. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.