Urteil: Details

Zivilrecht

Sport

Pferd

LG Münster

23.05.2006

14 O 531/05

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb vom Beklagten auf einer Körveranstaltung einen Hengst. Vorab war das Pferd durch einen Tierarzt einer Voruntersuchung unterzogen worden, die ohne Befund blieb. Zwei Tage nach dem Kauf wurde das Pferd von der Klägerin in der Tierarztklinik untersucht. Die Klägerin rügt eine Schweifschiefhaltung in der Bewegung, ein unnatürliches Aufschwingen der Hinterbeine im Trab sowie verschiedene röntgenologische Befunde, die von ihrem Haustierarzt attestiert wurden. Sie behauptet, dass eine Nutzung des Pferdes als Reit- oder Turnierpferd ausgeschlossen ist. Deshalb erklärt sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und macht Sachmangelhaftungsansprüche geltend, die der Beklagte zurückweist.

Beurteilung

Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündliche Erläuterung Beweis erhoben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen den Beklagten nicht zu. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass das streitgegenständliche Pferd mangelbehaftet im Sinne des § 434 BGB war oder ist.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.