Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Lasurmeisen

VG Arnsberg

06.07.2006

1 K 402/05

Sachverhalt

Im Juli 2003 stellte die beklagte Behörde fest, dass der Kläger im Besitz von zwei Lasurmeisen (Parus cyanus) war. Der Beklagte beschlagnahmte die Vögel und führte aus, dass der Kläger über die beschlagnahmten Vögel nicht verfügen darf, da die legale Herkunft der Vögel durch Erbringung des Herkunftsnachweises der Elterntiere durch entsprechende Dokumente sowie durch eine DNA-Analyse innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen ist.

Beurteilung

Der Kläger konnte den Nachweis über die Herkunft der Vögel nicht erbringen. Bei den Vögeln handelte es sich um Exemplare europäischer Vogelarten, die gemäß Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt sind. Deshalb unterliegen sie grundsätzlich einem Besitzverbot.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Sie war mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig.